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Steuer-Sparpotenzial mit gestaffelten Bezügen

30.03.2023 Daniel Ruch, Pensionierungsexperte beim VZ VermögensZentrum

Wer Pensionskassen-, Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben über mehrere Jahre verteilt bezieht, spart leicht mehrere Tausend Franken.

Bei der Auszahlung von Vorsorgegeldern fällt eine Steuer an. Diese Kapitalauszahlungssteuer wird zwar einmalig sowie separat vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz veranschlagt. Wer die Auszahlung seines Vorsorgeguthabens aber nicht richtig plant, erlebt unter Umständen eine böse Überraschung. Denn für die Berechnung der Steuer zählt die Steuerbehörde alle Bezüge aus der Pensionskasse, der Freizügigkeit und der Säule 3a eines Jahres zusammen, häufig auch die Bezüge des Ehepartners. Je höher die Bezüge sind, die in ein einziges Jahr fallen, desto höher ist auch die prozentuale Steuerbelastung.

Nach Möglichkeit verteilt man die Bezüge also besser auf mehrere Steuerperioden. Dafür gibt es genügend Spielraum: Das Säule-3a-Kapital kann man bis zu fünf Jahre vor dem regulären AHV-Alter auszahlen lassen. Das Gleiche gilt für Guthaben auf Freizügigkeitskonten oder -policen.

Eine Möglichkeit könnte wegfallen

Anderseits lässt sich der Bezug von Freizügigkeitsguthaben auch über das Pensionierungsalter aufschieben, falls das Reglement der Freizügigkeitsstiftung diese Möglichkeit vorsieht (bei Männern bis 70, bei Frauen aktuell bis 69). Diese Möglichkeit könnte allerdings in Zukunft wegfallen: Der Bundesrat will so einen Aufschub im Rahmen der AHV-Reform auf jene Personen beschränken, die nach 65 weiterarbeiten. 

Wer über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus erwerbstätig bleibt, darf auch den Bezug seiner 3a-Guthaben aufschieben. Spätestens mit 70 beziehungsweise derzeit mit 69 muss man sein 3a-Guthaben aber auf jeden Fall beziehen.

Es kann steuerlich vorteilhaft sein, die Freizügigkeits- und 3a-Guthaben möglichst spät zu beziehen. Die Zinsund Dividendenerträge auf diesen Guthaben muss man nicht als Einkommen und das Guthaben nicht als Vermögen versteuern. 

Und was ist mit der Pensionskasse? Das Pensionskassenguthaben wird mit der Pensionierung fällig. Vorzeitige Bezüge sind nur in wenigen Fällen möglich, unter anderem für den Kauf eines Eigenheims oder für die Amortisation der Hypothek auf dem Eigenheim, wenn man auswandert oder sich selbstständig macht.

Ein gestaffelter Bezug des Pensionskassenguthabens ist aber bei einer Teilpensionierung möglich. Wer zum Beispiel mit 63 sein Arbeitspensum von 100 auf 60 Prozent reduziert, kann bei vielen Pensionskassen 40 Prozent seines Altersguthabens bereits dann beziehen. Die AHV-Reform sieht vor, dass alle Pensionskassen Teilpensionierungen anbieten müssen. Auch die Bedingungen einer Teilpensionierung werden damit gesetzlich geregelt. So wird es künftig möglich sein, sich das Pensionskassenkapital in bis zu drei Schritten auszahlen zu lassen. Die Reform tritt voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft.

Tausende von Franken können gespart werden

Ein Beispiel zeigt, wie gross das Sparpotenzial von gestaffelten Kapitalbezügen ist: Ein Ehepaar in Bern verfügt über Pensionskassen- und Säule-3a- Guthaben von 800 000 Franken. Gehen beide Ehepartner im gleichen Jahr in Pension und beziehen sie ihre 3a- Guthaben erst dann, zahlen sie insgesamt 70 420 Franken Steuern (siehe Tabelle). Verteilen sie ihre Vorsorgebezüge über mehrere Jahre, fallen 49 664 Franken Steuern an. Die Steuerersparnis beträgt in diesem Beispiel über 20 000 Franken.